Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 05.10.2025

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen im Bereich der Bereitstellung und Nutzung der SaaS Plattform sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Bestellprozess („Bestellumfang"). Sofern zusätzlich ein Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde, bildet dieses einen integralen Bestandteil des Vertrags. Leistungen im Bereich Individualprogrammierung oder Anpassung von Softwarekomponenten werden gesondert vereinbart und sind nicht Teil der Standard-SaaS-Leistungen.

1.2. Ein Vertrag zwischen AN und AG kommt durch Annahme einer Bestellung des AG durch den AN, durch Bestätigung eines Angebots des AN oder durch Abschluss über den Online-Bestellprozess zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich vom AN bestätigt werden.

1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

1.4. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers (AN) im Rahmen der Bereitstellung und Nutzung der SaaS-Plattform sowie ergänzender Dienstleistungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Alle Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder über den Online-Bestellprozess abgeschlossen wurden.

1.5. Der AN ist berechtigt, diese AGB anzupassen, sofern dadurch wesentliche Vertragsinhalte (insbesondere Art und Umfang der vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigungsrechte) nicht zum Nachteil des AG geändert werden. Änderungen werden dem AG in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der AG nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der AN in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

2.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AN in Textform (z. B. schriftlich, per E-Mail oder durch Online-Bestellbestätigung) bestätigt werden. Sie verpflichten den AN ausschließlich in dem in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

2.2. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt. Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder über den Online-Bestellprozess abgeschlossen werden.

3. Leistungsumfang

3.1. Allgemeiner Leistungsumfang

3.1.1. Der genaue Umfang der Leistungen des AN ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Bestellprozess („Bestellumfang"). Sofern ein Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde, gelten dessen Bestimmungen ergänzend.

3.1.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

3.1.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

3.1.4. Der AN ist berechtigt, zur Gewährleistung von Sicherheit, Integrität und Stabilität der SaaS-Plattform Wartungsarbeiten durchzuführen. Während dieser Zeit kann die Nutzung eingeschränkt oder unterbrochen sein. Der AN wird Wartungsarbeiten – soweit möglich – vorab ankündigen und auf verkehrsübliche Zeiten beschränken. Ohne gesondert vereinbartes SLA übernimmt der AN keine Garantie für eine bestimmte Mindestverfügbarkeit.

3.1.5. Der AN ist berechtigt, die SaaS-Plattform nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln und anzupassen, soweit dadurch die wesentlichen Hauptfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der AG hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Funktionsumfangs, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

3.2. Supportleistungen

3.2.1. Der AN erbringt Support- und Wartungsleistungen nur, soweit diese im Vertrag, im Bestellprozess oder in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurden.

3.2.2. Der AG ist verpflichtet, auftretende Fehler oder Störungen unverzüglich in Textform mitzuteilen und diese nachvollziehbar zu beschreiben. Ein Fehler liegt vor, wenn die SaaS-Plattform in wesentlichen Funktionen von der Leistungsbeschreibung abweicht und dies reproduzierbar ist. Der AN wird Fehler, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, in angemessener Frist durch Updates oder angemessene Ausweichlösungen beheben.

3.2.3. Weitergehende Supportleistungen (z. B. Vor-Ort-Service, Schulungen, individuelle Anpassungen) sind nicht Teil des Standardvertrags und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.3. Nicht durch den Vertrag gedeckte Leistungen

3.3.1. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

3.3.2. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

3.3.3. Die Schulung der Anwender sowie die Prüfung der Eignung der SaaS-Plattform für die Zwecke des AG obliegen dem AG, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3.4. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web- Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3.3.5. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

3.3.6. Der AN haftet nicht für Störungen, die auf Unterbrechungen oder Einschränkungen von Telekommunikationsnetzen, Stromversorgung oder sonstiger Infrastruktur außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN zurückzuführen sind.

3.3.7. Die Funktionsfähigkeit von Schnittstellen zu Drittanbietersystemen (z. B. APIs) kann vom AN nur insoweit gewährleistet werden, wie diese Drittanbieter die Schnittstellen unverändert zur Verfügung stellen. Änderungen oder Einschränkungen seitens Dritter können zu Anpassungsaufwand führen, der gesondert zu vergüten ist.

3.3.8. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

3.3.9. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.

3.3.10. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.

3.3.11. Der AN gewährleistet die Nutzung der SaaS-Plattform nur auf den jeweils in der Dokumentation angegebenen Systemumgebungen. Die Verantwortung für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der beim AG eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung liegt beim AG.

3.3.12. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

3.3.15. Die Sicherung und Wiederherstellung von Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der beim AN eingesetzten Standardsysteme. Ein Anspruch auf Wiederherstellung älterer Datenbestände besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3.16. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.4. Drittanbieter-Services

3.4.1. Der AN erbringt seine Leistungen auf Basis der jeweils eingesetzten Technologien und Drittanbieter-Services (z. B. Cloud- oder KI-Dienste). Der AN ist berechtigt, solche Drittleistungen jederzeit durch gleichwertige Lösungen zu ersetzen.

3.4.2. Wird eine Drittleistung vom jeweiligen Anbieter eingeschränkt, verändert oder eingestellt und kann der AN dies nicht mit zumutbarem Aufwand ausgleichen, so ist der AN berechtigt, die betroffenen Leistungen einzuschränken oder einzustellen. Eine Haftung des AN für die dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Fortführung von Drittleistungen besteht nicht.

3.4.3. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN haftet nicht für die Leistungserbringung von Dritten, sondern ausschließlich für die von ihm selbst erbrachten Leistungen.

3.5. Standort

3.6. Der AN erbringt die Leistungen grundsätzlich von seinen eigenen oder von beauftragten Rechenzentren aus. Der AN ist berechtigt, den Standort der eingesetzten Rechenzentren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Wahrung der vertraglich zugesicherten Sicherheits- und Compliance-Anforderungen jederzeit zu ändern.

3.7. Liefertermine

3.7.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der vereinbarten Termine und Service Levels. Sofern keine gesonderten Termine oder Service Levels vereinbart sind, gilt die übliche Bereitstellungszeit des AN.

3.7.2. Der AN kann vereinbarte Termine nur einhalten, wenn der AG sämtliche erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig erbringt. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG gehen zu Lasten des AG und führen nicht zu einem Verzug des AN.

4. Mitwirkungs- und Beistellungspflicht des AG

4.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

4.2. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

4.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

4.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

4.7. Der AG erbringt seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig, damit der AN nicht an der Leistungserbringung gehindert wird.

4.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

4.9. Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einzusetzen.

4.10. Der AG verpflichtet sich, keine Inhalte oder Daten hochzuladen, die Viren, Schadsoftware oder sonstige schädliche Komponenten enthalten, und keine Funktionen der SaaS-Plattform missbräuchlich zu verwenden, insbesondere nicht zur Überlastung von Systemen oder zum unbefugten Zugriff auf Daten Dritter.

4.11. Der AG ist verpflichtet, die SaaS-Plattform ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze sowie der vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm oder seinen Nutzern eingestellten Inhalte und deren Rechtmäßigkeit.

4.12. Der AG ist verantwortlich für sämtliche Handlungen seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Personen, die mit seinen Zugangsdaten auf die SaaS-Plattform zugreifen.

4.13. Der AG darf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) nur dann in der SaaS-Plattform verarbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch vorgesehen ist.

4.14. Soweit der AG eigene Software, Lizenzen oder Drittanbieter-Dienste in Verbindung mit der SaaS-Plattform nutzt, trägt er die Verantwortung für die rechtmäßige Lizenzierung und Nutzung dieser Systeme.

4.16. Der AG verpflichtet sich, dem AN unverzüglich jede unbefugte Nutzung seiner Zugangsdaten oder sonstige Sicherheitsvorfälle mitzuteilen.

5. Change Request

5.1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. individuelle Anpassungen oder Erweiterungen) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform, in der insbesondere Leistungsbeschreibung, Kosten und Zeitplan festgelegt werden.

6. Leistungsstörung und Höhere Gewalt

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Weichen die Leistungen wesentlich von den zugesicherten Hauptfunktionen ab, wird der AN den Mangel in angemessener Frist beheben, nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Update oder angemessene Umgehungslösung.

6.2. Beruht eine Mangelhaftigkeit auf unzureichenden Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung seiner Pflichten gemäß Punkt 3, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Mängelbeseitigung. In diesen Fällen gelten die erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht. Der AN kann auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Mängelbeseitigung vornehmen.

6.3. Der AG ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich in Textform zu melden und den AN bei der Fehleranalyse und -behebung angemessen zu unterstützen. Verspätete oder unzureichende Meldungen können zu Mehrkosten führen, die vom AG zu tragen sind.

6.4. Ohne gesondert vereinbartes SLA besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit.

6.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls 1 Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

6.6. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.

6.7. Die Gewährleistung des AN bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der SaaS-Plattform im vereinbarten Leistungsumfang. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die mit Hilfe der SaaS-Plattform erzielten Ergebnisse oder Auswertungen den Vorstellungen oder dem konkreten Verwendungszweck des AG entsprechen.

6.8. Für Funktionen oder Leistungen, die auf Drittsoftware oder -diensten basieren, übernimmt der AN keine Gewährleistung. Änderungen oder Einschränkungen dieser Drittleistungen können die Verfügbarkeit oder Funktionsweise der SaaS-Plattform beeinflussen, ohne dass dies einen Mangel im Sinne dieser AGB darstellt.

6.9. Der AN kann dem AG neue Funktionen als Beta-Version, Testversion oder Preview bereitstellen. Solche Funktionen sind nicht Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs und können jederzeit ohne Vorankündigung eingeschränkt oder eingestellt werden. Für Beta-Funktionen übernimmt der AN keine Gewährleistung, keinen Support und keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des AG. Der AG ist verpflichtet, Beta-Funktionen ausschließlich zu Testzwecken einzusetzen und hierfür keine produktionskritischen Daten zu verwenden.

6.10. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (Force Majeure) nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien oder Pandemien, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss sowie Ausfälle von Drittanbietern oder Subunternehmern, auf deren Dienste der AN angewiesen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer informieren und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen zu minimieren.

7. Haftung

7.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.

7.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur einschließlich der Telefonleitungen.

7.3. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.

7.4. Soweit eine Datensicherung ausdrücklich vereinbart ist, haftet der AN im Rahmen der vereinbarten Backup-Leistungen. Die Haftung für Datenverluste ist auf die Kosten der Wiederherstellung unter Verwendung ordnungsgemäßer Sicherungskopien des AG beschränkt und beträgt höchstens 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal EUR 15.000.

7.5. Die Gesamthaftung des AN ist der Höhe nach auf die im letzten Vertragsjahr vom AG gezahlte Vergütung begrenzt, maximal jedoch EUR 15.000.

7.6. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Hauptfunktionen erfüllt.

8.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird;

8.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Systemumgebungen, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der SaaS-Plattform. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die durch die Nutzung erzielten Ergebnisse inhaltlich richtig, vollständig oder für die Zwecke des AG geeignet sind.

8.7. Für Beta-, Test- oder Preview-Funktionen bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

8.8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Leistungen oder Schnittstellen von Drittanbietern. Einschränkungen, Änderungen oder Ausfälle dieser Drittleistungen stellen keinen Mangel dar.

8.9. Eine Gewährleistung für Datenverluste besteht nur im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Datensicherungsleistungen.

8.10. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

9. Wartung und Änderung

9.1. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.2. Der AG hat keinen Anspruch auf Beibehaltung einzelner Funktionen oder Oberflächen, sofern die wesentlichen Hauptfunktionen der SaaS-Plattform erhalten bleiben.

9.3. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.

10. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

10.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

10.2. Das Nutzungsrecht ist, soweit nicht anders vereinbart, auf die Anzahl der im Vertrag angegebenen Benutzer beschränkt.

10.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

10.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40d, 40e UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

10.5. Sämtliche Rechte an der Software, einschließlich aller Bearbeitungen, Erweiterungen und Weiterentwicklungen, verbleiben beim AN bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

10.6. Quellcode, Systemarchitektur und interne Dokumentationen verbleiben im Eigentum des AN und sind nicht Teil des Leistungsumfangs, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

10.7. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

10.8. Der AG darf die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder in sonstiger Weise versuchen, den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht nach zwingendem Recht ausdrücklich erlaubt ist.

10.9. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Vermietung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich vereinbart

10.10. Der AG darf die Software ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Eine Nutzung zu Zwecken des Wettbewerbs oder zur Entwicklung konkurrierender Produkte ist unzulässig.

10.11. Der AN ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsrechte durch geeignete technische Maßnahmen zu überwachen. Der AG ist verpflichtet, den AN auf Anfrage über Umfang und Art der Nutzung Auskunft zu erteilen.

11. Vergütung und Zahlung

11.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

11.2. Zahlungen sind in Euro und ausschließlich per Überweisung auf das vom AN angegebene Konto zu leisten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

11.3. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

11.4. Der AN ist berechtigt, laufende Vergütungen einmal jährlich nach billigem Ermessen an geänderte Marktbedingungen, Kostenstrukturen oder Indizes (z. B. Verbraucherpreisindex) anzupassen. Eine Preisanpassung wird dem AG mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

11.5. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

11.6. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

11.7. Bereits im Voraus bezahlte Vergütungen werden bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AG nicht anteilig zurückerstattet, es sei denn, zwingendes Recht schreibt dies vor.

11.8. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, den Zugang zur SaaS-Plattform vorübergehend zu sperren. Die Sperre entbindet den AG nicht von seiner Zahlungspflicht.

11.9. Der AG trägt sämtliche Kosten, die durch Rücklastschriften, fehlgeschlagene Zahlungsversuche oder vergleichbare Vorgänge entstehen.

11.10. Ändern sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche Abgaben oder Steuern, die die Leistungen des AN betreffen, ist der AN berechtigt, die Vergütungen entsprechend anzupassen.

11.11. Eine unentgeltliche Nutzung (z. B. Testphase, Beta-Programme oder Promotionsangebote) kann vom AN jederzeit ohne Vorankündigung beendet werden. Während solcher Phasen bestehen keine Ansprüche auf Gewährleistung, Support oder eine bestimmte Verfügbarkeit, sofern durch ein Service Level Agreement (SLA) nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

11.12. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

11.13. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1. Der Vertrag tritt mit Annahme durch den AN (z. B. durch elektronische Bestätigung, Freischaltung des Accounts oder Unterzeichnung) in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt werden; Textform (einschließlich E-Mail) genügt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde

12.2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt, trotz Abmahnung nicht nachbessert, mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder die SaaS-Plattform in einer Weise nutzt, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstößt.

12.3. Nachvertragsende gilt:

12.3.1. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.3.2. Auf Wunsch kann der AN den AG bei Vertragsende bei der Rückführung oder Migration der Daten unterstützen. Diese Leistungen erfolgen gegen gesonderte Vergütung nach den jeweils geltenden Sätzen und nur soweit technisch zumutbar.

12.3.3. Nach Vertragsende wird der AN sämtliche beim AN gespeicherten Daten des AG nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen löschen, soweit nicht anders vereinbart.

12.3.4. Nach Vertragsende stellt der AN den Zugang zur SaaS-Plattform für einen Übergangszeitraum von bis zu 30 Tagen ausschließlich zum Abruf und Export von Daten bereit; eine Nutzung darüber hinaus ist ausgeschlossen.

12.5. Eine vorzeitige Kündigung entbindet den AG nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ende der Vertragslaufzeit geschuldeten Vergütungen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen erfolgt nicht, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

13. Datenschutz

13.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter auf Vertraulichkeit nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO iVm § 6 DSG.

13.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der DSGVO und des österreichischen DSG. Näheres ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des AN, abrufbar unter https://www.solvid.ai/datenschutz

13.3. Soweit der AN im Auftrag des AG personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

13.4. Der AN ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer oder Dienstleister (z. B. Rechenzentrums- oder Cloudanbieter) einzusetzen, sofern diese den Anforderungen der DSGVO entsprechen.

13.5. Der AG bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die von ihm im Rahmen der Nutzung der SaaS-Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der AN handelt insoweit ausschließlich als Auftragsverarbeiter.

13.6. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer gesonderten Datenschutzvereinbarung oder einem Auftragsverarbeitungsvertrag gehen letztere vor.

14. Geheimhaltung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags genutzt werden. Als vertraulich gelten nicht Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden, nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind.

14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

14.3. Die Vertragspartner verpflichten sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu ergreifen.

14.4. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrags für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.

14.5. Nach Vertragsende hat jeder Vertragspartner auf Anforderung des anderen, sämtliche vertrauliche Informationen zurückzugeben oder, soweit technisch möglich, zu löschen.

14.6. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht, soweit eine Offenlegung gegenüber gesetzlichen Prüfungs- oder Aufsichtsorganen (z. B. Finanzbehörden, Wirtschaftsprüfern, Förderstellen oder Gerichten) zwingend erforderlich ist. In diesem Fall wird die offenlegende Partei den anderen Vertragspartner, soweit rechtlich zulässig, vorab über die Offenlegung informieren.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Jeder Vertragspartner benennt einen Ansprechpartner (z. B. den vom AG bestimmten Administrator-User), der für die Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen treffen oder veranlassen kann.

15.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; Textform (einschließlich E-Mail) genügt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

15.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der AN ist zudem berechtigt, den Vertrag im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder eines Anteilserwerbs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

15.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, UN-Kaufrecht ausgeschlossen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Vertragssprache ist deutsch.

16. Rechtswahl und Streitbeteiligung

16.1. Die Vertragspartner werden im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Hierzu können sie einvernehmlich einen eingetragenen Mediator mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation (ZivMediatG) beauftragen.

16.2. Scheitert eine Einigung oder kommt keine Mediation zustande, kann jede Vertragspartei nach Ablauf eines Monats ab Abbruch oder Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte einleiten.

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